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Rechtssatz RS0055132×

Rechtssatz RS0055132

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055132

Geschäftszahl

Bkd54/80

Entscheidungsdatum

04.02.1980

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, welcher als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren trotz Kenntnis der ihm angedrohten Vorführung und des dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abgegebene Versprechen, die Sache bis zum Tag der beabsichtigten Vorführung in Ordnung zu bringen, es darauf ankommen läßt, daß die Durchführung der angedrohten Vorführung durch Vorsprache von Beamten der BPolDion in seiner Kanzlei versucht wird, begeht das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (selbst wenn er von der seinerzeitigen Zeugenlandung unverschuldet keine Kenntnis hatte).

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/80
    Entscheidungstext OGH 04.02.1980 Bkd 54/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055132

Dokumentnummer

JJR_19800204_OGH0002_000BKD00054_8000000_001