Rechtssatz RS0055140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055140
Entscheidungsdatum
24.01.1972
Rechtssatz
Die Frage der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die ihm als Disziplinarvergehen angelasteten Handlungen und Unterlassungen muß der Disziplinarrat in der Richtung prüfen, ob der behauptete Schuldausschließungsgrund gemäß § 2 lit b StG gegeben ist oder nicht, da das Disziplinarverfahren in bezug auf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten dem ordentlichen Strafverfahren gleichzustellen ist.Die Frage der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die ihm als Disziplinarvergehen angelasteten Handlungen und Unterlassungen muß der Disziplinarrat in der Richtung prüfen, ob der behauptete Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, Litera b, StG gegeben ist oder nicht, da das Disziplinarverfahren in bezug auf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten dem ordentlichen Strafverfahren gleichzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055140
Dokumentnummer
JJR_19720124_OGH0002_000BKD00037_7000000_001