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Rechtssatz RS0055141×

Rechtssatz RS0055141

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055141

Geschäftszahl

Bkd109/87

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte für seine als Verteidiger in einem schöffengerichtlichen Strafverfahren erbrachten Leistungen ein Honorar verrechnet, das gegenüber dem nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AHR zulässigen Honorar mehr als dreimal so hoch ist, weil er von einer Bemessungsgrundlage ausging, die in den AHR keine Deckung findet, so hat er das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu verantworten, weil er die zum Teil von seinen Mitarbeitern erstellten Honorarnoten nicht einmal auf sofort erkennbare Fehler überprüft und außerdem für die Honorarberechnung im Strafverfahren eine exorbitant erhöhte Bemessungsgrundlage gewählt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 109/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055141

Dokumentnummer

JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_003