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Rechtssatz RS0055150×

Rechtssatz RS0055150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055150

Geschäftszahl

Bkd49/81

Entscheidungsdatum

30.11.1981

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer möglicherweise den Gegenstand eines Disziplinardeliktes bildenden Äußerung eines Rechtsanwaltes ist streng zwischen dem objektiv Erklärten und dem subjektiv Gemeinten zu unterscheiden. Das erste ist für das Tatbild maßgeblich, das zweite für den Vorsatz vergleiche Rittler römisch zwei 122 FN 13, Kienapfel BT römisch eins RN 984 zu §111 StGB). Für die Subsumtion einer solchen Erklärung kommt es weniger auf ihren Wortlaut als vielmehr auf ihren objektiven Sinn an. Dieser ist unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Unerheblich ist, wie der von der Äußerung Betroffene diese interpretiert.

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/81
    Entscheidungstext OGH 30.11.1981 Bkd 49/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055150

Dokumentnummer

JJR_19811130_OGH0002_000BKD00049_8100000_001