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Rechtssatz RS0055158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0055158

Geschäftszahl

9ObA132/87; 8ObA42/22t

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

DO.A §61

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 61, DO.A ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, eine "Ergänzung" auf die vollen Dienstbezüge auch dann zu zahlen, wenn keine laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 132/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
    Veröff: JBl 1988,662
  • 8 ObA 42/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Dies betraf aber § 61 DO.A in der vor dem 1.1.2001 geltenden Fassung. Nach dem nunmehrigen Wortlaut besteht ein anteiliger Ergänzungsanspruch auf die „unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge“. Aus diesem Wortlaut kann kein Ergänzungsanspruch abgeleitet werden, wenn die Klägerin aufgrund ihres Karenzurlaubs wegen einer früheren Schwangerschaft unmittelbar vor ihrem Beschäftigungsverbot keine Dienstbezüge hatte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_011