Rechtssatz RS0055158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055158
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Gemäß § 61 DO.A ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, eine "Ergänzung" auf die vollen Dienstbezüge auch dann zu zahlen, wenn keine laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.Gemäß Paragraph 61, DO.A ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, eine "Ergänzung" auf die vollen Dienstbezüge auch dann zu zahlen, wenn keine laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 132/87
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
Veröff: JBl 1988,662
- 8 ObA 42/22t
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
Vgl aber; Beisatz: Hier: Dies betraf aber § 61 DO.A in der vor dem 1.1.2001 geltenden Fassung. Nach dem nunmehrigen Wortlaut besteht ein anteiliger Ergänzungsanspruch auf die „unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge“. Aus diesem Wortlaut kann kein Ergänzungsanspruch abgeleitet werden, wenn die Klägerin aufgrund ihres Karenzurlaubs wegen einer früheren Schwangerschaft unmittelbar vor ihrem Beschäftigungsverbot keine Dienstbezüge hatte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055158
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_011