Rechtssatz RS0055164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055164
Geschäftszahl
Bkd53/68; Bkd20/79
Entscheidungsdatum
07.05.1979
Rechtssatz
Die in einer Aufsichtsbeschwerde verwendete Schreibweise "es liegt nur nahe, daß der betreffende Gerichtsbeamte, dessen Namen ich nicht kenne, seinen Fehler damit rechtfertigen wird, das Vorhandensein der Unterschrift abzuleugnen" bildet als weit über den Rahmen einer sachlichen und zulässigen Kritik hinausgehend das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
- Bkd 53/68
Entscheidungstext OGH 27.01.1969 Bkd 53/68
Veröff: AnwBl 1971,316
- Bkd 20/79
Entscheidungstext OGH 07.05.1979 Bkd 20/79
Beisatz: Hier: Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde über einen Polizeijuristen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055164
Dokumentnummer
JJR_19690127_OGH0002_000BKD00053_6800000_001