Rechtssatz RS0055175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055175
Geschäftszahl
Bkd13/74; Bkd54/78; Bkd41/86; 5Bkd1/92; 9Bkd3/02
Entscheidungsdatum
09.12.2002
Rechtssatz
Beleidigung eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, sind nicht als "Berufspflichtenverletzung", sondern als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen. (Daher kein Beschwerderecht des Anzeigers gegen den Ablassungsbeschluß).
Entscheidungstexte
- Bkd 13/74
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 Bkd 13/74
- Bkd 54/78
Entscheidungstext OGH 09.04.1979 Bkd 54/78
Gegenteilig; Veröff: AnwBl 1980,32
- Bkd 41/86
Entscheidungstext OGH 30.03.1987 Bkd 41/86
nur: Beleidigung eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, sind nicht als "Berufspflichtenverletzung", sondern als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen. (T1) Veröff: AnwBl 1988,218
- 5 Bkd 1/92
Entscheidungstext OGH 01.06.1992 5 Bkd 1/92
Gegenteilig; Beisatz: Die Beleidigung eines Kollegen durch einen Rechtsanwalt erfüllt dann, wenn dieser in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter handelt und diese Beleidigung in einem Schriftsatz an eine Behörde enthalten ist, nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sondern auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)
- 9 Bkd 3/02
Entscheidungstext OGH 09.12.2002 9 Bkd 3/02
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0055175
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_000BKD00013_7400000_001