Rechtssatz RS0055176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055176
Entscheidungsdatum
23.11.1992
Rechtssatz
Die Anmeldung einer Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes, das nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe (und die hier nicht aktuellen privatrechtlichen Ansprüche) mit Berufung bekämpft werden kann (§ 283 Abs 1 StPO), anstelle der Anmeldung einer Strafberufung kann eine beträchtliche Sorgfaltsverletzung sein.Die Anmeldung einer Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes, das nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe (und die hier nicht aktuellen privatrechtlichen Ansprüche) mit Berufung bekämpft werden kann (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), anstelle der Anmeldung einer Strafberufung kann eine beträchtliche Sorgfaltsverletzung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055176
Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00003_9200000_002