Rechtssatz RS0055177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055177
Entscheidungsdatum
21.10.1974
Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt erwarten nicht nur seine Berufsgenossen, sondern erwartet jedermann, daß er, wenn er vor einer Behörde über einen Vorgang befragt wird, diesen wahrheitsgemäß schildert, mag er hiebei auch in die unangenehme Lage kommen, eine eigene Verfehlung zugeben zu müssen (Hier Aussage in eigener Sache, bei der eine anwaltliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht in Frage kam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055177
Dokumentnummer
JJR_19741021_OGH0002_000BKD00052_7300000_001