Rechtssatz RS0055183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055183
Entscheidungsdatum
27.04.1992
Rechtssatz
Die Unterlassung der Kontaktaufnahme eines zum Verfahrenshilfe - Verteidiger bestellten Rechtsanwalts mit dem inhaftierten Klienten ist als Disziplinarvergehen zu werten, wobei sowohl die Berufspflicht des Rechtsanwaltes wie auch Ehre und Ansehen des Standes verletzt wurden. Die Wahrung von Verteidigerpflichten ist eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung, deren Einhaltung von jedem Klienten erwartet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055183
Dokumentnummer
JJR_19920427_OGH0002_011BKD00015_9100000_001