Rechtssatz RS0055188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055188
Geschäftszahl
Ds7/90; Ds1/94; 7Bkd2/97; 11Bkd1/10; 7Bkd4/11; 20Os6/14d
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Einer Verurteilung nach § 2 DSt muss - verfassungskonform im Sinne des Art 7 MRK - zu Grunde liegen, dass sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen (wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standesjudikatur) Judikatur Bedeutung besitzen) ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen.Einer Verurteilung nach Paragraph 2, DSt muss - verfassungskonform im Sinne des Artikel 7, MRK - zu Grunde liegen, dass sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen (wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standesjudikatur) Judikatur Bedeutung besitzen) ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen.
VfGH B 1286/87; Veröff: EvBl 1990,421
Entscheidungstexte
- Ds 7/90
Entscheidungstext OGH 24.09.1990 Ds 7/90
Vgl auch; Beisatz: Zum Disziplinarverfahren nach dem RDG. (T1)
- Ds 1/94
Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Bkd 2/97
Entscheidungstext OGH 26.05.2003 7 Bkd 2/97
Auch; Beisatz: Da das DSt 1990 keine konkreten Übertretungstatbestände enthält, kann eine Verurteilung nach § 1 DSt 1990 im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform im Lichte des Art 7 MRK nur unter Heranziehung der in den verfestigten Standesauffassungen, in den Richtlinien, oder etwa im Gesetz enthaltenen Vorschriften erfolgen. (T2)
- 11 Bkd 1/10
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 11 Bkd 1/10
- 7 Bkd 4/11
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 7 Bkd 4/11
Auch
- 20 Os 6/14d
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 20 Os 6/14d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055188
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19900924_OGH0002_0000DS00007_9000000_001