Rechtssatz RS0055190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055190
Entscheidungsdatum
24.04.1995
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen der Verfahrenshilfe zum Verteidiger bestellt wurde, und zur Haftprüfungsverhandlung nicht erscheint, ohne sich vorher zu vergewissern, ob seinem Enthebungsgesuch Folge gegeben wurde, begeht das Disziplinarverfahren der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1983,330). Er wäre verpflichtet gewesen, den Termin selbst oder durch einen Substituten verrichten zu lassen (Bkd 40/86 = AnwBl 1987,395). Schon die bloße Unterlassung der - im Falle eigener Verhinderung des Verfahrenshilfeverteidigers gebotenen - Vorsorge für die Vertretung der Partei in der Verhandlung ist disziplinär (Bkd 16/89 = AnwBl 1990,706).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055190
Dokumentnummer
JJR_19950424_OGH0002_002BKD00001_9400000_001