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Rechtssatz RS0055194×

Rechtssatz RS0055194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0055194

Geschäftszahl

Bkd25/80; Bkd68/82; 7Bkd5/02; 7Bkd3/05; 15Bkd3/08; 15Bkd3/12; 28Ds8/18t

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. Das Fehlverhalten einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts aber stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, das ihm nicht zugerechnet werden kann (so schon Bkd 8/80 ua).

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/80
    Entscheidungstext OGH 17.11.1980 Bkd 25/80
  • Bkd 68/82
    Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Bkd 68/82
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. Dies gilt in verstärktem Maße in Bezug auf die Kontrolle der Gebarung mit Fremdgeldern. (T1)
  • 7 Bkd 5/02
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 7 Bkd 5/02
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. (T2)
  • 7 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 10.10.2005 7 Bkd 3/05
    Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. (T3); Beis wie T2
  • 15 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte Rechtsanwalt hätte die finanzielle Gebarung seiner Kanzlei nicht aus der Hand geben dürfen. Ihn trifft die Letztverantwortung für dort aufgetretene Malversationen. (T4)
  • 15 Bkd 3/12
    Entscheidungstext OGH 23.07.2012 15 Bkd 3/12
    nur T3
  • 28 Ds 8/18t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 8/18t
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein Organisationsverschulden macht disziplinär haftbar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19801117_OGH0002_000BKD00025_8000000_001