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Rechtssatz RS0055196×

Rechtssatz RS0055196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055196

Geschäftszahl

12Bkd4/93

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Rechtssatz

Dem Disziplinarbeschuldigten mußte bei Absendung der Honorarnote auch an den Beschuldigten bewußt sein, daß er selbst ursprünglich einem jugendlichen Beschuldigten als Verteidiger beigegeben worden war. Damit war er aber auch zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen Paragraph 58, RL-BA 1977 verpflichtet, entweder den Akt selbst zu prüfen oder verläßliche Auskünfte seines Sachbearbeiters einzuholen, wann durch Dartuung der Wahlverteidigung dem Gericht gegenüber die Bestellung zum Verfahrenshelfer erloschen war. Hätte er dies getan, hätte er erkennen müssen, daß er für einen Zeitraum, in dem er noch bestellter Verteidiger eines jugendlichen Beschuldigten war, von diesem entgegen den Richtlinien Honorar begehrte.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055196

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00004_9300000_001