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Rechtssatz RS0055201×

Rechtssatz RS0055201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055201

Geschäftszahl

12Bkd4/93

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Rechtssatz

Nach Paragraph 58, RL-BA 1977 darf der bestellte Verfahrenshelfer nur für den Zeitraum seiner Bestellung kein Honorar von der von ihm zu vertretenden Partei übernehmen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht standeswidrig handelt, wenn er sich eine Entlohnung für die Zeit da er als freigewählter Vertreter tätig wird, versprechen läßt. Da mit Bekanntmachung der Bevollmächtigung eines freigewählten Verteidigers eo ipso die Bestellung zum Wegfall kommt, könnte nur die Frage auftauchen, ob deshalb ein disziplinäres Verhalten vorliege, weil sich der Vertretene zu einer solchen Vorgangsweise etwa deshalb entschließt, weil er ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, RAO befürchtete, nicht mit der gleichen Intensität wie durch einen Wahlverteidiger vertreten zu werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055201

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00004_9300000_002