Rechtssatz RS0055204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055204
Entscheidungsdatum
05.06.1989
Norm
DSt 1872 §2 F
DSt 1872 §29a
Rechtssatz
Wenn eine ansonsten beschwerdefrei funktionierende Kanzleibeamtin regelmäßig die Post ordentlich abfertigt, ihr aber dann doch einmal ein Fehler (Absendung eines Einschreibbriefes unter Einlage eines leeren Briefbogens) unterläuft, und der Rechtsanwalt sich auch noch wegen dieses Versehens entschuldigt, erscheint kein Verdacht begründet, daß durch einen solchen Vorgang Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt und Berufspflichten verletzt würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055204
Dokumentnummer
JJR_19890605_OGH0002_000BKD00102_8800000_001