Rechtssatz RS0055207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055207
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Rechtssatz
Wurde zwischen dem Angeklagten und seinem Verfahrenshelfer nach der Urteilsverkündung die Prozeßlage ausführlich besprochen und die Einbringung von Rechtsmitteln gegen das Urteil, nicht aber die nochmalige Kontaktaufnahme mit dem (verhafteten) Angeklagten vereinbart, so liegt in der Unterlassung der Mitteilung des Inhaltes von Urteilsausfertigung und Rechtsmittelausführung - wenn überhaupt - nur ein geringfügiges Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055207
Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_014BKD00003_9300000_001