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Rechtssatz RS0055210×

Rechtssatz RS0055210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055210

Geschäftszahl

11Bkd15/91

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Rechtssatz

Es kann keinesfalls genügen, daß der bestellte Verfahrenshelfer lediglich um die Besorgung des Strafaktes bemüht ist, ohne die vertretene Partei zu kontaktieren. Gerade der in Untersuchungshaft einsitzende Klient hat ein Anrecht darauf, daß sich der für ihn bestellte Verteidiger mit ihm persönlich in Verbindung setzt. Es ist davon auszugehen, daß sich die Aufgabe des Verteidigers nicht nur auf die Ergreifung der geeigneten Rechtsbehelfe zur Aufhebung der Untersuchungshaft beschränkt, sondern darüberhinaus in jede Richtung erfolgt, welche einer Verbesserung der Situation des Strafbeschuldigten dient.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 15/91
    Entscheidungstext OGH 27.04.1992 11 Bkd 15/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055210

Dokumentnummer

JJR_19920427_OGH0002_011BKD00015_9100000_002