Rechtssatz RS0055210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055210
Entscheidungsdatum
27.04.1992
Rechtssatz
Es kann keinesfalls genügen, daß der bestellte Verfahrenshelfer lediglich um die Besorgung des Strafaktes bemüht ist, ohne die vertretene Partei zu kontaktieren. Gerade der in Untersuchungshaft einsitzende Klient hat ein Anrecht darauf, daß sich der für ihn bestellte Verteidiger mit ihm persönlich in Verbindung setzt. Es ist davon auszugehen, daß sich die Aufgabe des Verteidigers nicht nur auf die Ergreifung der geeigneten Rechtsbehelfe zur Aufhebung der Untersuchungshaft beschränkt, sondern darüberhinaus in jede Richtung erfolgt, welche einer Verbesserung der Situation des Strafbeschuldigten dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055210
Dokumentnummer
JJR_19920427_OGH0002_011BKD00015_9100000_002