Rechtssatz RS0055211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055211
Geschäftszahl
Bkd15/83; Bkd39/86; 1Bkd1/95; 12Bkd1/07; 14Bkd12/07; 10Bkd6/10; 27Ds1/17d; 21Ds12/23m
Entscheidungsdatum
12.09.2024
Rechtssatz
Es kann als anerkannte kollegiale Pflicht gelten, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Rechtsanwaltskollegen zu beantworten hat. Demnach ergibt sich schon aus der Nichtbeantwortung eines Schreibens eines Standeskollegen, der als Vertreter der Gegenseite deren Rechtsstandpunkt darlegt, der Verdacht eines Disziplinarvergehens.
Entscheidungstexte
- Bkd 15/83
Entscheidungstext OGH 04.07.1983 Bkd 15/83
- Bkd 39/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 Bkd 39/86
Vgl; Beisatz: Die kollegiale Pflicht, dass der Rechtsanwalt Briefe eines Standeskollegen zu beantworten hat, bezieht sich auf die Beantwortung von allen Briefen, mit welchen Anfragen an den Rechtsanwalt gestellt werden oder die aus anderen Gründen eine Beantwortung gebieten. Diese Antwortpflicht hat aber gewisse Grenzen. So braucht der Brief eines Rechtsanwalts, worin dieser das Erlöschen eines Exekutionstitels durch Kompensation mit einer vermeintlich berechtigten Forderung behauptet - wobei er um Kenntnisnahme, nicht aber um Stellungnahme ersuchte -, nicht beantwortet zu werden. (T1)
- 1 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/95
Auch
- 12 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 26.11.2007 12 Bkd 1/07
Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Beantwortung von Schreiben eines Kollegen oder einer Kollegin ist vom Bestehen eines Mandats unabhängig, handelt es sich doch um eine von einem Mandatsverhältnis losgelöste kollegiale Standespflicht. (T2)
- 14 Bkd 12/07
Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 12/07
Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)
- 10 Bkd 6/10
Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 6/10
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T4); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T5)
- 27 Ds 1/17d
Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
Vgl auch
- 21 Ds 12/23m
Entscheidungstext OGH 12.09.2024 21 Ds 12/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055211
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19830704_OGH0002_000BKD00015_8300000_001