Rechtssatz RS0055213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055213
Entscheidungsdatum
07.09.1992
Rechtssatz
Barschaften (Klientengelder) müssen verläßlich und ohne unangemessenen Verzug an den jeweils Berechtigten weitergeleitet werden, wobei der Rechtsanwalt verpflichtet ist für eine zur Erzielung dieses Zweckes ausreichende Kanzleiorganisation zu sorgen. Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen können noch hingenommen werden, keineswegs aber solche von mehr als zwei Monaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055213
Dokumentnummer
JJR_19920907_OGH0002_003BKD00001_9200000_001