Rechtssatz RS0055218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055218
Geschäftszahl
13Bkd4/93; 4Bkd1/03; 2Bkd2/08
Entscheidungsdatum
17.11.2008
Rechtssatz
Die Geltendmachung von Forderungen, ohne jemals mit der materiell berechtigten Partei ein unmittelbares, direktes Vollmachtsverhältnis herzustellen, begründet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (AnwBl 1990,501).
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 4/93
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 13 Bkd 4/93
- 4 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 1/03
- 2 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08
Vgl; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hatte mit seinem Mandanten, der ihm über einen emeritierten Rechtsanwalt vermittelt worden war, niemals persönlichen Kontakt und überprüfte auch nicht die vom bereits emeritierten Rechtsanwalt vorbereitete Klage, welche einen viel zu niedrigen Streitwert aufwies, sondern versah die Klage lediglich mit seiner Stampiglie und Unterschrift, reichte sie bei Gericht ein und überließ auch die Beratung seines Mandanten (insbesondere auch hinsichtlich der Kostenfolgen) zur Gänze dem emeritierten Rechtsanwalt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055218
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_013BKD00004_9300000_002