Rechtssatz RS0055219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055219
Entscheidungsdatum
21.10.1985
Rechtssatz
Die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens bloß gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts bewirkt keine Hemmung der Verjährung der disziplinären Verfolgung eines Rechtsanwalts (auch wenn es sich um ein Privatanklageverfahren wegen einer Behauptung handelt, die auch der Disziplinarbeschuldigte - als Prozeßvorbringen - aufgestellt hatte). Der Zweck der Hemmungsbestimmung kann nur auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den betreffenden Rechtsanwalt bezogen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055219
Dokumentnummer
JJR_19851021_OGH0002_000BKD00015_8500000_001