Rechtssatz RS0055227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055227
Geschäftszahl
Bkd17/90; 28Os4/15w
Entscheidungsdatum
03.12.2015
Rechtssatz
Von einem Rechtsanwalt muß angenommen werden, daß er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewußt sind; überschreitet er das zulässige Maß von Äußerungen in Schriftsätzen, so nimmt er damit den darin gelegenen Verstoß gegen die Standesregeln zumindest in Kauf, weshalb ihm dieser Verstoß auch subjektiv zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055227
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19900702_OGH0002_000BKD00017_9000000_001