Rechtssatz RS0055231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055231
Entscheidungsdatum
12.05.1980
Rechtssatz
1. Bei einem anscheinend disziplinären krassen Fehlverhalten des gegnerischen Anwalts bedeutet die Androhung einer Disziplinaranzeige - auch zur Durchsetzung nur eines zivilrechtlichen Anspruches - keinen Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO; anders jedoch, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Disziplinaranzeige und angestrebten Erfolg besteht.1. Bei einem anscheinend disziplinären krassen Fehlverhalten des gegnerischen Anwalts bedeutet die Androhung einer Disziplinaranzeige - auch zur Durchsetzung nur eines zivilrechtlichen Anspruches - keinen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO; anders jedoch, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Disziplinaranzeige und angestrebten Erfolg besteht.
2. Die Erstattung der Disziplinaranzeige vor Ablauf der dem Gegenanwalt gesetzten Frist ist disziplinär.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055231
Dokumentnummer
JJR_19800512_OGH0002_000BKD00020_8000000_001