Rechtssatz RS0055232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055232
Entscheidungsdatum
08.03.1993
Rechtssatz
Auch ohne die Bestellung eines Untersuchungskommissärs schließt die Fassung eines Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 2 Abs 1 Z 1 DSt 1872 einer Verfolgungsverjährung nach dieser Gesetzesstelle aus.Auch ohne die Bestellung eines Untersuchungskommissärs schließt die Fassung eines Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, DSt 1872 einer Verfolgungsverjährung nach dieser Gesetzesstelle aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055232
Dokumentnummer
JJR_19930308_OGH0002_004BKD00002_9200000_001