Rechtssatz RS0055236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055236
Entscheidungsdatum
14.03.1994
Rechtssatz
Die anwaltlichen Standesbehörden (OGH, Disziplinarrat, zuletzt auch Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission) haben wiederholt ausgesprochen, daß die Vermittlung wucherischer Geldgeschäfte und die Mitwirkung bei wucherischen Abmachungen sowie das Vereinbaren wucherischer Bedingungen bei Gewährung eines Darlehens eine schwere Beeinträchtung des Standesansehens bildet und daß es den Anwalt auch nicht entschuldigt, wenn sich der Dritte (Klient) mit den drückenden Kreditbedingungen einverstanden erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055236
Dokumentnummer
JJR_19940314_OGH0002_010BKD00007_9200000_002