Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0055236×

Rechtssatz RS0055236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0055236

Geschäftszahl

10Bkd7/92

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Rechtssatz

Die anwaltlichen Standesbehörden (OGH, Disziplinarrat, zuletzt auch Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission) haben wiederholt ausgesprochen, daß die Vermittlung wucherischer Geldgeschäfte und die Mitwirkung bei wucherischen Abmachungen sowie das Vereinbaren wucherischer Bedingungen bei Gewährung eines Darlehens eine schwere Beeinträchtung des Standesansehens bildet und daß es den Anwalt auch nicht entschuldigt, wenn sich der Dritte (Klient) mit den drückenden Kreditbedingungen einverstanden erklärt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 7/92
    Entscheidungstext OGH 14.03.1994 10 Bkd 7/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055236

Dokumentnummer

JJR_19940314_OGH0002_010BKD00007_9200000_002