Rechtssatz RS0055265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055265
Entscheidungsdatum
27.02.1989
Rechtssatz
Die "Größe des Verschuldens" im Sinne des § 12 Abs 2 DSt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 17 DSt nur insoweit zu prüfen, als bei Anordnung einer einstweiligen Maßnahme unter anderem auch auf "das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens" (§ 17 Abs 1 letzter Satz DSt) Bedacht zu nehmen ist.Die "Größe des Verschuldens" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, DSt ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 17, DSt nur insoweit zu prüfen, als bei Anordnung einer einstweiligen Maßnahme unter anderem auch auf "das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens" (Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz DSt) Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055265
Dokumentnummer
JJR_19890227_OGH0002_000BKD00004_8900000_001