Rechtssatz RS0055270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055270
Entscheidungsdatum
14.11.1988
Norm
DSt 1872 §2a Abs1 Z1
DSt 1872 §29 Abs1
Rechtssatz
In der Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist bereits die für den Eintritt oder Ausschluß einer Verjährung gemäß § 2 a (1) Z 1 DSt zeitlich maßgebende "Verfügung nach § 29 Abs 1 DSt" zu erblicken, ohne daß es auf den Zeitpunkt der (in § 29 Abs 1 DSt überdies) vorgesehenen Verständigung des Kammeranwaltes und des Beschuldigten) ankäme.In der Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist bereits die für den Eintritt oder Ausschluß einer Verjährung gemäß Paragraph 2, a (1) Ziffer eins, DSt zeitlich maßgebende "Verfügung nach Paragraph 29, Absatz eins, DSt" zu erblicken, ohne daß es auf den Zeitpunkt der (in Paragraph 29, Absatz eins, DSt überdies) vorgesehenen Verständigung des Kammeranwaltes und des Beschuldigten) ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055270
Dokumentnummer
JJR_19881114_OGH0002_000BKD00053_8800000_002