Rechtssatz RS0055282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055282
Entscheidungsdatum
29.05.1989
Rechtssatz
Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß § 27 DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.Mit bloßen Vermutungen oder allgemein gehaltenen unbescheinigten Behauptungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen eines Delegierungsantrages gemäß Paragraph 27, DSt nicht erfüllt. Die Äußerung eines bloßen Zweifels an einer unbefangenen Beurteilung des den Disziplinarbeschuldigten betreffenden Disziplinarfalles reicht jedenfalls für die Durchsetzung einer Ablehnung nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055282
Dokumentnummer
JJR_19890529_OGH0002_000BKD00123_8800000_001