Rechtssatz RS0055289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055289
Entscheidungsdatum
06.11.1989
Rechtssatz
Von einer disziplinarrechtlich zu ahndenden Umgehung der Beschränkung der Sprecherlaubnis gemäß § 45 Abs 3 StPO (idF vor dem StRÄG 1987) kann nur gesprochen werden, wenn eine darnach (weil in Abwesenheit des Untersuchungsrichters vorgenommene) unzulässige Besprechung des Verteidigers mit seinem Mandanten zu einer möglichen Beeinflussung desselben führen konnte.Von einer disziplinarrechtlich zu ahndenden Umgehung der Beschränkung der Sprecherlaubnis gemäß Paragraph 45, Absatz 3, StPO in der Fassung vor dem StRÄG 1987) kann nur gesprochen werden, wenn eine darnach (weil in Abwesenheit des Untersuchungsrichters vorgenommene) unzulässige Besprechung des Verteidigers mit seinem Mandanten zu einer möglichen Beeinflussung desselben führen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055289
Dokumentnummer
JJR_19891106_OGH0002_000BKD00035_8700000_001