Rechtssatz RS0055293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055293
Entscheidungsdatum
08.10.1979
Rechtssatz
Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde gegen eine nach § 17 DSt ergriffene Maßnahme, ist eine vorgreifende Beurteilung des gleichfalls angefochtenen Streichungserkenntnisses nicht zulässig.Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde gegen eine nach Paragraph 17, DSt ergriffene Maßnahme, ist eine vorgreifende Beurteilung des gleichfalls angefochtenen Streichungserkenntnisses nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055293
Dokumentnummer
JJR_19791008_OGH0002_000BKD00036_7900000_001