Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0055294×

Rechtssatz RS0055294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0055294

Geschäftszahl

Bkd4/78

Entscheidungsdatum

10.04.1978

Rechtssatz

Es stellt noch keine Berufspflichtenverletzung dar, wenn die Exekutionsunterlagen dem deutschen Kollegen nach vergeblicher Exekution nicht zurückgestellt werden, wenngleich es aus kollegialen Gründen zweckmäßig gewesen wäre, mitzuteilen, daß keine Kosten verrechnet würden und die Frage angeschnitten worden wäre, ob die Unterlagen in Wien bleiben oder zurückgestellt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/78
    Entscheidungstext OGH 10.04.1978 Bkd 4/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055294

Dokumentnummer

JJR_19780410_OGH0002_000BKD00004_7800000_001