Rechtssatz RS0055301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055301
Entscheidungsdatum
25.05.1987
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß § 27 Abs 1 DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus § 27 Abs 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.Die Möglichkeit einer Delegierung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSt stellt den Ausnahmefall dar, welcher als solcher einschränkend auszulegen ist, wobei sich aus Paragraph 27, Absatz 2, 4 und 5 DSt ergibt, daß in Sinne einer Verfahrenskonzentration die Entscheidung in der Sache selbst Vorrang hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055301
Dokumentnummer
JJR_19870525_OGH0002_000BKD00125_8600000_001