Rechtssatz RS0055313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055313
Entscheidungsdatum
16.07.1979
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt, der in der gleichen Strafsache einmal die Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingebracht hat und andererseits in dieser Sache dann die Verteidigung des Beschuldigten übernommen hat, hat einen "echten Frontwechsel" vorgenommen und das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055313
Dokumentnummer
JJR_19790716_OGH0002_000BKD00023_7900000_002