Rechtssatz RS0055316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055316
Entscheidungsdatum
04.05.1987
Rechtssatz
Ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Bearbeitung derselben Rechtssache seines ausbildenden Rechtsanwalts übernimmt, mit welcher er - als vormaliger Beamter einer Gebietskörperschaft - auf Seiten des nunmehrigen Prozeßgegners befaßt war, verletzt nachwirkende Treuepflichten, erweckt den Anschein einer Interessenskollision und macht sich eines Verstoßes gegen das Ansehen des Berufsstandes (nicht auch einer Berufspflichtenverletzung) schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055316
Dokumentnummer
JJR_19870504_OGH0002_000BKD00119_8600000_001