Rechtssatz RS0055317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055317
Geschäftszahl
Bkd5/90; 16Bkd3/92
Entscheidungsdatum
18.01.1993
Norm
DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §38
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 38 RL-BA 1977 (durch Nichtbezahlung der Honorarforderung eines konsultierten ausländischen Rechtsanwaltes) begründet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.Ein Verstoß gegen Paragraph 38, RL-BA 1977 (durch Nichtbezahlung der Honorarforderung eines konsultierten ausländischen Rechtsanwaltes) begründet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055317
Dokumentnummer
JJR_19900618_OGH0002_000BKD00005_9000000_001