Rechtssatz RS0055319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055319
Geschäftszahl
Bkd61/72; 24Ds14/23b
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Rechtssatz
Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt (vgl Ds 2/47).Die Verletzung kollegialer Rücksichten allein vermag in der Regel noch keinen Anlaß zu einer disziplinären Ahndung zu geben. Eine solche hat nur dann einzutreten, wenn die Rücksichtslosigkeit so weit geht, daß sie nach der Meinung der gerecht und billig Denkenden geradezu unanständig ist, also gegen die guten Sitten verstößt vergleiche Ds 2/47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0055319
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19730129_OGH0002_000BKD00061_7200000_001