Rechtssatz RS0055323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055323
Entscheidungsdatum
18.02.1985
Rechtssatz
Einstweilige Maßnahmen sollen nicht die Regel bilden, sondern nur ausnahmsweise beschlossen werden, wenn sie durch besondere Umstände etwa im Interesse von Ehre und Ansehen des Standes, dringend geboten sind. Nach Lage des Falls kann zufolge § 17 Abs 1 Z 1 DSt auch der Entzug der Vertretungsbefugnis nur vor allen Strafgerichten Österreichs ausreichend erscheinen (Maßnahme nach § 17 Abs 3 lit b statt nach lit c leg cit).Einstweilige Maßnahmen sollen nicht die Regel bilden, sondern nur ausnahmsweise beschlossen werden, wenn sie durch besondere Umstände etwa im Interesse von Ehre und Ansehen des Standes, dringend geboten sind. Nach Lage des Falls kann zufolge Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, DSt auch der Entzug der Vertretungsbefugnis nur vor allen Strafgerichten Österreichs ausreichend erscheinen (Maßnahme nach Paragraph 17, Absatz 3, Litera b, statt nach Litera c, leg cit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055323
Dokumentnummer
JJR_19850218_OGH0002_000BKD00004_8500000_001