Rechtssatz RS0055340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055340
Entscheidungsdatum
04.04.1977
Rechtssatz
Der Beschluß im Sinne des § 11 DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar.Der Beschluß im Sinne des Paragraph 11, DSt, ob ein Mitglied oder Ersatzmann des Disziplinarrates bzw ein Kammeranwalt oder Kammeranwaltsubstitut sein Amt auszuüben hat, solange ein Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist, stellt eine Ermessensentscheidung des Disziplinarrates dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055340
Dokumentnummer
JJR_19770404_OGH0002_000BKD00059_7600000_001