Rechtssatz RS0055341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055341
Geschäftszahl
Bkd106/84; 4Bkd2/10
Entscheidungsdatum
27.07.2011
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (§ 42 RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (Paragraph 42, RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055341
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19850218_OGH0002_000BKD00106_8400000_001