Rechtssatz RS0055361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055361
Entscheidungsdatum
31.01.1972
Rechtssatz
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 17 DSt ist nur die Tatsache, daß gegen einen Rechtsanwalt eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde.Voraussetzung für eine Maßnahme nach Paragraph 17, DSt ist nur die Tatsache, daß gegen einen Rechtsanwalt eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055361
Dokumentnummer
JJR_19720131_OGH0002_000BKD00051_7100000_001