Rechtssatz RS0055362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055362
Entscheidungsdatum
09.11.1987
Rechtssatz
Die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters in Form einer Teilzeitbeschäftigung (und Nebenbeschäftigung) (im Ausmaß von nur fünfundzwanzig Wochenstunden) verstößt gegen die seit 01.01.1986 in Kraft stehende Bestimmung des § 21 b RAO und ist disziplinär.Die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters in Form einer Teilzeitbeschäftigung (und Nebenbeschäftigung) (im Ausmaß von nur fünfundzwanzig Wochenstunden) verstößt gegen die seit 01.01.1986 in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 21, b RAO und ist disziplinär.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055362
Dokumentnummer
JJR_19871109_OGH0002_000BKD00001_8700000_002