Rechtssatz RS0055366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055366
Entscheidungsdatum
15.10.1990
Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des § 27 DSt ergibt, ist die achttägige Frist, innerhalb welcher ein Delegierungsantrag einzubringen ist, nur auf den Einleitungsbeschluß bezogen. Jede nach Ablauf dieser achttägigen Frist eingetretene oder dem Antragsteller bekanntgewordene Tatsache kann, ohne Einhaltung einer Frist, zum Anlaß eines Delegierungsantrages genommen werden.Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 27, DSt ergibt, ist die achttägige Frist, innerhalb welcher ein Delegierungsantrag einzubringen ist, nur auf den Einleitungsbeschluß bezogen. Jede nach Ablauf dieser achttägigen Frist eingetretene oder dem Antragsteller bekanntgewordene Tatsache kann, ohne Einhaltung einer Frist, zum Anlaß eines Delegierungsantrages genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055366
Dokumentnummer
JJR_19901015_OGH0002_000BKD00076_9000000_001