Rechtssatz RS0055368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055368
Entscheidungsdatum
05.12.1988
Norm
DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §38
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der die berechtigte Honorarforderung des von ihm in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsanwaltes erst nach einer Weisung des Ausschusses (nach anfänglicher Weigerung) begleicht, verstößt gegen § 38 RL-BA 1977 und macht sich des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.Ein Rechtsanwalt, der die berechtigte Honorarforderung des von ihm in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsanwaltes erst nach einer Weisung des Ausschusses (nach anfänglicher Weigerung) begleicht, verstößt gegen Paragraph 38, RL-BA 1977 und macht sich des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055368
Dokumentnummer
JJR_19881205_OGH0002_000BKD00047_8800000_001