Rechtssatz RS0055371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055371
Entscheidungsdatum
17.07.1989
Rechtssatz
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß § 162 Abs 3 (nunmehr Abs 4) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung eines Rechtsanwaltes, der sich weigert, einem gemäß Paragraph 162, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) StPO vom Untersuchungsrichter gefaßten und verkündeten Beschluß (auf Abstandnahme von der Parteienbeteiligung an einer Zeugenvernehmung) Folge zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055371
Dokumentnummer
JJR_19890717_OGH0002_000BKD00010_8800000_001