Rechtssatz RS0055373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055373
Geschäftszahl
Bkd122/89; 6Bkd3/11; 30Ds4/18v
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 3 RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (§ 4 RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Paragraph 3, RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (Paragraph 4, RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.
Entscheidungstexte
- Bkd 122/89
Entscheidungstext OGH 05.02.1990 Bkd 122/89
- 6 Bkd 3/11
Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
Vgl; nur: Es gehört zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwalts, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn deren Erfüllung sicher ist. (T1)
- 30 Ds 4/18v
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 30 Ds 4/18v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055373
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19900205_OGH0002_000BKD00122_8900000_001