Rechtssatz RS0055382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055382
Entscheidungsdatum
18.10.1982
Norm
DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §21
Rechtssatz
Im Einzelfall kann die Ankündigung einer Disziplinaranzeige (hier während einer Verhandlung vor Gericht) standesrechtlich unbedenklich sein, wenn einerseits ein Anwalt von einem Kollegen in seiner Ehre verletzt zu sein scheint, oder aber sich das Disziplinarverfahren - etwa im Hinblick auf ein durchaus mögliches Strafverfahren - als das mindere Abwehrmittel anbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055382
Dokumentnummer
JJR_19821018_OGH0002_000BKD00041_8100000_001