Rechtssatz RS0055395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055395
Entscheidungsdatum
29.11.1976
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der fremdes Vermögen verwaltet, ist nicht bloß verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Verwaltung Rechnung zu legen, sondern darf sich in einen Rechtsstreit auf Rechnungslegung überhaupt nur dann einlassen, wenn er den Verzicht des Vollmachtgebers auf Rechnungslegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form nachweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055395
Dokumentnummer
JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_004