Rechtssatz RS0055403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055403
Geschäftszahl
Bkd91/89; 3Bkd4/00; 14Bkd1/07; 20Os9/16y; 23Ds5/25z
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen § 10 Abs 2 RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.Uneigentliche Doppelvertretung: Auch außerhalb derselben Rechtssache wird ein (wiederholter) Frontenwechsel des Anwalts insbesondere innerhalb kurzer Zeit ganz allgemein als ein die Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit des Anwalts zumindest dem Anschein nach tangierenden Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden müssen. Ein solches jedenfalls dem äußeren Anschein nach gegen Paragraph 10, Absatz 2, RAO verstoßendes Verhalten eines Rechtsanwalts ist daher als Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu werten.
Entscheidungstexte
- Bkd 91/89
Entscheidungstext OGH 29.01.1990 Bkd 91/89
- 3 Bkd 4/00
Entscheidungstext OGH 13.11.2000 3 Bkd 4/00
Vgl; Beisatz: Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§ 10 RL-BA 1977). § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt ebenfalls zur besonderen Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen und weiters, auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T1)
- 14 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 18.06.2007 14 Bkd 1/07
Auch; Beis wie T1 nur: § 10 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt auch nur den Anschein einer Doppelvertretung zu unterlassen. (T2); Beisatz: Gelangt ein Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot zumindest einigen Gerichtspersonen zur Kenntnis, ist die für eine Beeinträchtigung von Ehre und ansehen des Standes erforderliche Publizität gegeben. (T3)
- 20 Os 9/16y
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 20 Os 9/16y
Auch; Beis wie T3
- 23 Ds 5/25z
Entscheidungstext OGH 10.03.2026 23 Ds 5/25z
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055403
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19900129_OGH0002_000BKD00091_8900000_001