Rechtssatz RS0055410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055410
Entscheidungsdatum
02.12.1968
Rechtssatz
Die Verwarnung und Androhung der Entlassung wegen eines Fehlverhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters entspricht gerade noch der Aufsichtspflicht des Rechtsanwaltes, wenn besondere Umstände (sechsjährige anstandslose Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, Annahme eines Ausnahmefalles und begründete Annahme, die Maßregeln würden von Wiederholung abhalten) dies rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055410
Dokumentnummer
JJR_19681202_OGH0002_000BKD00043_6800000_001